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# § 5 FremdSprPrV — Prüfung in zwei Fremdsprachen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 27.03.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die zuständige Stelle kann die Prüfung auch in zwei Fremdsprachen durchführen. In diesem Fall ist der Prüfungsteilnehmer in den Handlungsbereichen gemäß § 4 Abs. 1 und 3 in einem Qualifikationsschwerpunkt seiner Wahl in der ersten Fremdsprache und in dem anderen Qualifikationsschwerpunkt in der zweiten Fremdsprache zu prüfen. Im Handlungsbereich gemäß § 4 Abs. 2 sind alle Qualifikationsschwerpunkte in beiden Fremdsprachen zu prüfen.

(2) Die Durchführung der Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache obliegt dem für diese Sprache errichteten Prüfungsausschuss. Es können auch doppelfremdsprachliche Prüfungsausschüsse errichtet werden.

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Zitiervorschlag: § 5 FremdSprPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/5

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