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§ 10 FremdSprPrV — Übergangsvorschriften

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 27.03.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen über die Prüfung zum Fremdsprachenkorrespondenten, zum Fremdsprachlichen Korrespondenten, zum Fremdsprachlichen Wirtschaftskorrespondent und zum Fremdsprachenkundigen Korrespondenten außer Kraft.

(2) Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bisher geltenden Regelungen zu Ende geführt werden.