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# § 8 FremdSprKFPrV — Form und Ablauf der Prüfung

Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 27.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung gliedert sich in

- 1. eine schriftliche Prüfung nach § 9,

- 2. eine Präsentation und ein anschließendes Fachgespräch nach § 10 und

- 3. eine Gesprächssimulation nach § 11.

(2) Die Prüfung beginnt mit dem Ablegen der schriftlichen Prüfung. Die weiteren Prüfungsleistungen müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Zugangs der Mitteilung über das Erreichen von mindestens 50 Punkten in der schriftlichen Prüfung erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gilt die schriftliche Prüfung als mit null Punkten bewertet.

(3) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten alle erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(4) Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

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Zitiervorschlag: § 8 FremdSprKFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/8

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