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§ 6 FrauFöV (Brandenburg) — Inhalt der Bevorzugung

Frauenförderverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist bei Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibungen oder bei Freihändiger Vergabe das Angebot eines nach § 4 bevorzugten Bieters gleichwertig mit dem wirtschaftlichsten oder

annehmbarsten Angebot eines anderen Bieters, soll dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt werden.