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# § 5 FrauFöV (Brandenburg) — Unterauftrag

Frauenförderverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sofern ein Bieter, der sich zur Vertragserfüllung eines Unterauftragnehmers bedienen darf, nach § 6 oder § 7 bevorzugt werden will, muß er im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens die Angaben zu § 4 in Form der Anlage dieser Rechtsverordnung auch für das Unternehmen des Unterauftragnehmers vorlegen. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Bei Verträgen nach Absatz 1 sind die auf den Unterauftragnehmer bezogenen Angaben bei der Entscheidung über die Bevorzugung von der Vergabestelle den Angaben des Bieters zuzurechnen.

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Zitiervorschlag: § 5 FrauFöV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FrauF%C3%B6V/5

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