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# § 4 FrauFöV (Brandenburg) — Bevorzugte Bieter

Frauenförderverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bevorzugte Bieter sind diejenigen, die sich der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben angenommen haben und im Verhältnis zu den übrigen Bietern im Zeitpunkt der

Angebotsabgabe

einen höheren Frauenanteil an den Beschäftigten, einschließlich der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten, aufweisen und

Frauen in höherem Maße in qualifizierten Positionen beschäftigen.

Die qualifizierte Position wird ermittelt auf Grundlage des Bruttolohns oder Bruttogehalts der weiblichen Beschäftigten in Relation zum Bruttolohn oder Bruttogehalt der Beschäftigten insgesamt (§ 10 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 2).

(2) Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches werden nicht berücksichtigt.

(3) Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach dem Verfahren gemäß § 10.

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Zitiervorschlag: § 4 FrauFöV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FrauF%C3%B6V/4

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