nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 FrauFöV (Brandenburg) — Berichterstattung

Frauenförderverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Frauen und Gleichstellung zuständige Ressort ist berechtigt, jährlich von den Vergabestellen statistische Angaben über Art und Ausmaß der nach dieser Verordnung an bevorzugte Unternehmen vergebenen Aufträge zu verlangen.