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# § 36 FrUrlV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Fortzahlung der Besoldung und Anrechnung auf den Erholungsurlaub

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während des Urlaubs wird die Besoldung weitergezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wird Urlaub ohne Besoldung bewilligt, so richtet sich die Berücksichtigung der Zeiten beim Stufenaufstieg, sowie ihre Berücksichtigung bei der Bemessung des Ruhegehalts nach den geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen.

(2) Urlaub, der unter Belassung der Besoldung bewilligt wird, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 36 FrUrlV NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/36

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