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§ 35 FrUrlV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Sonderurlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei einem Abweichen von der Fünf-Tage-Woche richtet sich die Höhe des Sonderurlaubs gemäß §§ 26, 28, 29,30 und 33 Absatz 1 Satz 7 nach § 23 Absatz 1 bis 3.