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§ 32 FrUrlV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann Urlaub bis zur Dauer von drei Monaten bewilligt werden, wenn die Ausbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten ist, dass ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Urlaub zu diesem Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem Anlass bewilligt werden.