(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub zu gewähren
1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind,
3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes in anderen als in § 72 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes genannten Fällen, wenn dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für die Teilnahme an regelmäßig wiederkehrenden Sitzungen in anderen als den in § 72 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes genannten Fällen in Ausübung eines Mandates oder eines öffentlichen Ehrenamtes soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Gleiches gilt für die Wahrnehmung einer Bevollmächtigung oder eines Beistandes gemäß § 20 Absatz 1 Landesdisziplinargesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Zum Einsatz bei Deichschutzarbeiten gemäß § 123 Absatz 2 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung und im freiwilligen Sanitäts- und Rettungsdienst zur Bekämpfung öffentlicher Notstände ist der erforderliche Urlaub zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.