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# § 17 FrUrlV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Urlaubsanspruch

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte haben in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung.

(2) Erholungsurlaub kann erst nach einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von sechs Monaten, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und bei Beamtinnen und Beamten, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht vollendet haben, nach einer Wartezeit von drei Monaten beansprucht werden. Ausnahmen können aus besonderen Gründen zugelassen werden.

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Zitiervorschlag: § 17 FrUrlV NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/17

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