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§ 15 FrUrlV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsvorschrift

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die vor dem 1. September 2021 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist Teil 3 in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.