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# § 12 FrSaftV 2004 — Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung  
Außer Kraft: § 12 ist seit 25.06.2023 nicht mehr im FrSaftV 2004 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 29.05.2020.

Bis zum 29. November 2020 dürfen Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder nach den bis zum 28. Mai 2020 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

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Zitiervorschlag: § 12 FrSaftV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/12

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