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# § 3 FrSaftAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

- 2. Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,

- 3. Ausführen von Hygienemaßnahmen,

- 4. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

- 5. Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von Früchten und Gemüse zu Saft und Mark,

- 6. Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft und Mark,

- 7. Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware,

- 8. Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von entmineralisiertem Wasser,

- 9. Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein,

- 10. Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen und Transportieren der Fertigware.

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Zitiervorschlag: § 3 FrSaftAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftAusbV/3

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