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# § 2 FotografMstrV 2020 — Meisterprüfungsberufsbild

Fotografenmeisterverordnung  
Stand: 05.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. einen Fotografen-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

  - a) der Kostenstrukturen,

  - b) der Wettbewerbssituation,

  - c) der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

  - d) der Betriebsorganisation,

  - e) des Qualitätsmanagements,

  - f) des Arbeitsschutzrechtes,

  - g) des Datenschutzes,

  - h) der Datenverarbeitung,

  - i) des Umweltschutzes,

  - j) der Ressourceneffizienz und

  - k) technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

- 2. Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich der Betriebsausstattung, sowie für Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

- 3. Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Bildkonzeptionen und Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

- 4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserstellung planen, organisieren und überwachen, insbesondere in Bezug auf

  - a) die Auswahl der Aufnahmeorte und Requisiten,

  - b) den Einsatz dinglicher oder menschlicher Modelle,

  - c) die Auswahl der Ausrüstung,

  - d) das Risikomanagement,

  - e) die Zeitplanung,

  - f) die Klärung rechtlicher Fragen und

  - g) die Produktionsabläufe,

- 5. Leistungen erstellen, insbesondere

  - a) Bildkonzeptionen unter Berücksichtigung der Bildbotschaften bewerten und umsetzen,

  - b) reale und rechnergestützt erzeugte Bild- und Filmaufnahmen sowie Aufnahmeserien in den Bereichen der Portrait-, der People-, der Illustrations-, der Produkt-, der Industrie- und Architektur- sowie der Wissenschaftsfotografie erstellen und beurteilen,

  - c) Bildkonzeptionen präsentieren, mit Kunden und mit den an den Aufnahmen Beteiligten abstimmen und anpassen sowie

  - d) Aufnahmen bearbeiten, gestalten und präsentieren,

- 6. gestalterische, technische, organisatorische, wirtschaftliche und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserstellung berücksichtigen, insbesondere

  - a) die Bedingungen des Aufnahmeortes, insbesondere seiner Licht- und Beleuchtungsverhältnisse,

  - b) die Anforderungen an die an den Aufnahmen Beteiligten,

  - c) den Einsatz der gestalterischen Elemente und ihre Wirkung,

  - d) die Auswahl und Handhabung von Kamerasystemen und Objektiven, von Messgeräten und von Beleuchtungssystemen,

  - e) die Handhabung von Software für die Weiterverarbeitung und die rechnergestützte Erstellung von Aufnahmen,

  - f) die Archivierung und Sicherung von Bild- und Filmdaten,

  - g) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere zu Datenschutz, zu Persönlichkeitsrechten, zu Nutzungs- und Verwertungsrechten sowie zur Genehmigungspflicht für Aufnahmen,

  - h) die einschlägigen technischen Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

  - i) das benötigte Personal und die Ausrüstung sowie

  - j) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

- 7. Konzeptionen, Scribbles, Layouts und Storyboards, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,

- 8. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,

- 9. Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und berufsbezogenen Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

- 10. Qualitätskontrollen durchführen sowie Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie

- 11. erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklung auswerten.

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Zitiervorschlag: § 2 FotografMstrV 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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