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# § 4 ForstWiAusbV 1998 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

- 1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 1.2 Berufsbildung,

- 1.3 Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,

- 1.4 soziale Beziehungen,

- 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 1.6 Umweltschutz;

- 2. Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

- 2.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

- 2.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,

- 2.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;

- 3. Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,

- 3.1 Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,

- 3.2 Schützen von Waldbeständen,

- 3.3 Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,

- 3.4 Jagdbetrieb;

- 4. Naturschutz und Landschaftspflege,

- 4.1 Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,

- 4.2 Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen;

- 5. Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,

- 5.1 Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen,

- 5.2 Sortieren und Vermessen von Holz,

- 5.3 Bringen und Lagern von Holz;

- 6. Forsttechnik,

- 6.1 Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten,

- 6.2 Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen.

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Zitiervorschlag: § 4 ForstWiAusbV 1998

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ForstWiAusbV%201998/4

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