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# § 4 ForstOrgV (Bayern) — Forstschule, Technikerschule für Waldwirtschaft

Forstorganisationsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Forstschule obliegen

1. die Ausbildung von Beamten in den Vorbereitungsdiensten bei der Forstverwaltung und die Durchführung von Anstellungsprüfungen entsprechend den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen einschließlich der Aufgaben als Ausbildungsleitstelle,

2. die fachliche Fortbildung der Beschäftigten der Forstverwaltung einschließlich der Aufgaben als Fortbildungsleitstelle,

3. die fachliche Beratung der Forstbehörden insbesondere in Fragen der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, der Förderung und des Forstrechts sowie

4. sonstige vom Staatsministerium übertragene Aufgaben.

(2) Die Technikerschule für Waldwirtschaft ist im Organisationsverbund mit der Forstschule eingerichtet; ihre Aufgaben ergeben sich aus den für sie einschlägigen Bestimmungen.

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Zitiervorschlag: § 4 ForstOrgV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ForstOrgV/4

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