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# § 7 ForstDKlVO (Sachsen) — Berufs- und Dienstkleidung

Forstdienstkleidungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Privatforstbedienstete, die gemäß § 44 Abs. 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen befugt sind, die Dienstkleidung der Forstbediensteten des Freistaates nach § 1 Abs. 2 als Berufsbekleidung zu tragen, können diese gemäß § 1 Abs. 2 ohne Dienst- und Funktionsabzeichen tragen. Sie tragen ein entsprechend der Anlage 2 Nr. 3 gestaltetes Ärmelabzeichen, das auf den Arbeitgeber hinweist. Sie können zusätzlich das Wappen ihres Arbeitgebers als Abzeichen an Hut, Mütze oder Barett tragen.

(2) Privatforstbedienstete, die nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen als Forstschutzbeauftrage verpflichtet sind, tragen die Dienstkleidung gemäß Absatz 1 und als Dienstabzeichen ein Ärmelabzeichen nach Anlage 2 Nr. 4.

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Zitiervorschlag: § 7 ForstDKlVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ForstDKlVO/7

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