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# § 3 ForstDKlVO (Sachsen) — Dienstkleidungszuschuß

Forstdienstkleidungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Beschaffung ihrer Dienstkleidung erhalten Forstbedienstete jeweils zum 1. Januar eines Jahres einen jährlichen Dienstkleidungszuschuss auf einem persönlichen Bekleidungskonto. Bei Einstellungen wird der Dienstkleidungszuschuss binnen eines Monats nach dem Dienstbeginn gutgeschrieben. Der Dienstkleidungszuschuss beträgt 220 Euro und ermäßigt sich bei Teilzeitbeschäftigung anteilig. Auf dem persönlichen Bekleidungskonto werden nur Beträge bis zum Erreichen eines Guthabens in Höhe von 400 Euro gutgeschrieben. Die Kosten für Beschaffungen nach Satz 1 werden von der zuständigen Stelle bis zur Höhe des persönlichen Guthabens ausgeglichen. Guthaben auf dem persönlichen Bekleidungskonto werden nicht an Forstbedienstete ausgezahlt.

(2) Der Dienstkleidungszuschuß wird nur für die Zeit gewährt, während der der Forstbedienstete Aufgaben des forstlichen Dienstes wahrnimmt. Der Dienstkleidungszuschuß wird auch gewährt für die Zeit

1. des Erholungsurlaubs und

2. der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit sowie bei Kuraufenthalt bis zum Ablauf des übernächsten Monats, der auf den Beginn der Verhinderung folgt.

(3) Der Dienstkleidungszuschuß wird als Dienstaufwandsentschädigung gewährt und ist gemäß § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, steuerfrei.

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Zitiervorschlag: § 3 ForstDKlVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ForstDKlVO/3

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