(1) Die Forstbediensteten tragen Dienstabzeichen nach Anlage 2 Nr. 1 und 2 zu dieser Verordnung.
(2) Die Forstbediensteten tragen Funktionsabzeichen gemäß Anlage 3 zu dieser Verordnung.
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(1) Die Forstbediensteten tragen Dienstabzeichen nach Anlage 2 Nr. 1 und 2 zu dieser Verordnung.
(2) Die Forstbediensteten tragen Funktionsabzeichen gemäß Anlage 3 zu dieser Verordnung.