(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Einführung einer Dienstkleidung für Beschäftigte in der Forstwirtschaft vom 26. Mai 1955 (GBl. DDR II Nr. 31 S. 188) außer Kraft.
Dresden, den 20. Juni 1994
Der Staatsminister für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen