Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4727
1.
Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
2.
Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.