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# § 21 FoVG — Ausnahmetatbestände

Forstvermehrungsgutgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesanstalt kann, abweichend von § 1 Abs. 2, auf Antrag Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr erlauben für

- 1. angemessene Mengen Vermehrungsgutes, das Versuchen, wissenschaftlichen Zwecken, Züchtungsvorhaben oder der Generhaltung dient,

- 2. Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt ist,

- 3. Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist oder

- 4. vegetatives Vermehrungsgut der Kategorie "Ausgewählt", das zur Sicherstellung der Versorgung mit geeignetem Vermehrungsgut durch Massenvermehrung aus Sämlingen erzeugt wird

und das nicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt. Die Erlaubnisse der Bundesanstalt können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass ungeeignetes Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht werden kann.

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Zitiervorschlag: § 21 FoVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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