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# § 7 FoVDV — Lieferung in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb hat den Versand von forstlichem Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Landesstelle unter Beifügung einer Ablichtung des Lieferscheins nach § 14 des Forstvermehrungsgutgesetzes unverzüglich anzuzeigen. Die Landesstelle leitet die Informationen an die Bundesanstalt weiter. Sofern die Landesstelle oder die Bundesanstalt Unregelmäßigkeiten feststellen, so informieren sie unmittelbar die zuständige Stelle des beteiligten Mitgliedstaates.

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Zitiervorschlag: § 7 FoVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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