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§ 5 FoVDV — Anforderungen an die Saatgutprüfung

Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Saatgutprüfung nach § 14 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes darf nur von Stellen durchgeführt werden, die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als Saatgutprüfstellen registriert sind und über die für die ordnungsgemäße Lagerung und Prüfung erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen. Die mit der Prüfung betrauten Personen müssen über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und dürfen am Ergebnis der Prüfung kein persönliches Interesse haben.