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# § 2 FoVDV — Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut

Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen:

- 1. Landescode und Nummer des Stammzertifikates;

- 2. botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;

- 3. Kategorie;

- 4. Zweck, im Falle der Kategorie "Quellengesichert" zusätzlich der Hinweis "nicht für forstliche Zwecke";

- 5. Art des Ausgangsmaterials;

- 6. Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die Mischung eingegangenen Partien);

- 7. Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben;

- 8. autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs;

- 9. bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1: Reifejahre und Mischungsanteile;

- 10. bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes;

- 11. bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;

- 12. Hinweis "vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;

- 13. Hinweis "enthält gentechnisch veränderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch verändertes Material enthält.

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Zitiervorschlag: § 2 FoVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FoVDV/2

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