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§ 1 FoVDV — Stammzertifikate

Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stammzertifikate für Vermehrungsgut von

1.
Saatgutquellen und Erntebeständen;
2.
Mischungen;
3.
Samenplantagen oder Familieneltern;
4.
Klonen und Klonmischungen

müssen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Mustern entsprechen.