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Art 8 FoRG (Bayern) — Ausübung von Streurechten

Gesetz über die Forstrechte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Streurechte dürfen in Beständen, welche die halbe Umtriebszeit noch nicht erreicht haben, nicht ausgeübt werden. Bei der Streunutzung ist ein Nutzungswechsel auf guten forstlichen Standorten nicht unter fünf Jahren, auf mittleren Standorten nicht unter zehn Jahren und auf geringen oder besonders empfindlichen Standorten nicht unter 15 Jahren einzuhalten. Vor einem Abtrieb oder vor einer Einleitung der Verjüngung ist in der Regel eine Vorhege von mindestens fünf Jahren einzulegen.

(2) Im Nachhaltsbetrieb ist die Ausübung von Streurechten nur nach Maßgabe eines Streunutzungsplans zulässig. Im aussetzenden Betrieb bestimmt den Nutzungswechsel die untere Forstbehörde.

(3) Als Bezugsjahr gilt das Kalenderjahr. Soweit der Rechtstitel keine Ausübungszeit enthält, wird sie im Streunutzungsplan bestimmt. Gemessene Streurechte gelten im Raummetermaß geschuldet.

(4) Der Berechtigte kann die Nutzungen erst ziehen, wenn und soweit ihm der Verpflichtete die Streu angewiesen hat. Die Anweisung bezieht sich auf Ort, Gegenstand sowie Umfang oder Fläche der Nutzung. Bei gemessenen Streurechten soll der Berechtigte die gewonnene Streu ordnungsgemäß in meßbaren Haufen aufsetzen. Der Berechtigte kann über die gezogenen Nutzungen erst verfügen, wenn sie ihm vom Verpflichteten überwiesen worden sind. Die Überweisung muß innerhalb angemessener Frist geschehen. Mit der Überweisung des Rechtsbezugs geht die Gefahr des Verlusts, des Untergangs und der Verschlechterung auf den Berechtigten über. Der Berechtigte hat den überwiesenen Rechtsbezug innerhalb angemessener Frist fortzuschaffen. Für Gebiete mit besonderen Bringungsverhältnissen kann die untere Forstbehörde Ausnahmen zulassen.

(5) Die Verwendung von eisernen Rechen, Hau- und Hackwerkzeugen ist unzulässig.

(6) Auf Freien und Laubrechen im Hochgebirge finden die Bestimmungen des Absatzes 4 keine Anwendung.