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# Art 5 FoRG (Bayern) — Ausübung von Bauholzrechten

Gesetz über die Forstrechte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Ausübung von Bauholzrechten gilt das Forstwirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September) als Bezugsjahr. Soweit die Ausübungszeit nach dem Rechtstitel unbestimmt ist, sind die Bezüge in Gebieten mit Winterfällung bis spätestens 15. Februar, in Gebieten mit Sommerfällung bis spätestens 30. September aufzuarbeiten; dies gilt nicht für Bezüge aus Schadensholzrechten.

(2) Berechtigte, die ihre Bauholzbezüge selbst gewinnen dürfen, müssen sich den Rechtsbezug vom Verpflichteten zur Nutzung anweisen lassen. Die Anweisung (Auszeigung) ist spätestens zu Beginn der Fällungsperiode vorzunehmen. Sie bezieht sich auf Ort, Gegenstand und Umfang der Nutzung. Der Berechtigte hat sich an die allgemein üblichen Grundsätze einer sachgemäßen Holzaufbereitung zu halten.

(3) Der Berechtigte kann über seinen Rechtsbezug erst verfügen, wenn der Verpflichtete das Bauholz aufgenommen und dem Berechtigten überwiesen hat. Die Aufnahme und Überweisung muß innerhalb angemessener Frist geschehen. Mit der Überweisung des Rechtsbezugs geht die Gefahr des Verlusts, des Untergangs und der Verschlechterung auf den Berechtigten über. Der Berechtigte hat den überwiesenen Rechtsbezug innerhalb angemessener Frist fortzuschaffen. Die untere Forstbehörde kann die Ausstellung von Holzabgabescheinen (Abfuhrscheinen) durch den Verpflichteten anordnen.

(4) Bei Bauholzrechten, die auf den Bedarf lauten, hat der Berechtigte zunächst den Bedarf nachzuweisen. Bei größeren Baufällen kann der Verpflichtete verlangen, daß der Berechtigte auf seine Kosten einen Voranschlag für den Bauholzbedarf durch einen amtlich bestellten Bausachverständigen erstellen läßt.

(5) Auf Bedarf bezogenes Bauholz muß innerhalb dreier Jahre nach der Überweisung bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verwendung ist auf Verlangen des Verpflichteten nachzuweisen. Verstößt der Berechtigte gegen die Vorschrift in Satz 1, so hat er dem Verpflichteten den Wert des Holzes zu ersetzen; maßgebend für die Wertbestimmung ist der Zeitpunkt der Überweisung. Über den Anspruch auf Ersatz des Holzwerts entscheiden die Gerichte der bürgerlichen Rechtspflege.

(6) Solang Bauholzrechte nicht festgemessen sind, hat der Berechtigte angeforstete Holzbauteile, deren Lebensdauer durch Holzschutzmittel erheblich verlängert werden kann, auf Verlangen des Verpflichteten durch Anwendung bewährter, biologisch unschädlicher Holzschutzmittel zu schützen; die Kosten für die Beschaffung der Holzschutzmittel trägt der Verpflichtete.

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Zitiervorschlag: Art 5 FoRG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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