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Art 41 FoRG (Bayern)

Gesetz über die Forstrechte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird im Verfahren vor der Forstrechtsstelle zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten Bestand, Inhalt oder Umfang oder die Befugnis zur Ausübung des Forstrechts streitig, so ist der Streitpunkt mit den Beteiligten zu erörtern und ein gütlicher Ausgleich zu versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind die Beteiligten zunächst zur Austragung dieser Streitigkeiten an die zuständigen Gerichte zu verweisen.