nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 37 FoRG (Bayern)

Gesetz über die Forstrechte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anträge auf Entscheidung der Forstrechtsstelle sind bei der Regierung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.