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Art 27 FoRG (Bayern)

Gesetz über die Forstrechte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Forstrechtsstellen entscheiden:

a) über Streitigkeiten bei der Ausübung von Forstrechten unbeschadet der Bestimmungen des Art. 41,

b) über Streitigkeiten bei der Ersatzleistung (Art. 11 und 12),

c) über die Regelung und Ablösung von Forstrechten und ihre Durchführung,

d) über die sonstigen in diesem Gesetz der Forstrechtsstelle übertragenen Angelegenheiten.