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# Art 21 FoRG (Bayern) — Erhöhung der Abfindung

Gesetz über die Forstrechte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei den nach dem oberbayerischen Fixierungsverfahren geregelten Holzrechten wird

a) das Recht auf den Bezug der im Ablösungszeitpunkt noch nicht genutzten Abnutzungsentschädigung samt Zuschlag mit dem einfachen Wert von Abnutzungsentschädigung und Zuschlag,

b) das Recht auf den Bezug von Schadensholz mit vier v.H. des Werts der vereinbarten Schadensholzmenge abgefunden.

(2) Bei den nach Art. 14 Abs. 3 geregelten Holzrechten wird das Recht auf den Bezug der im Ablösungszeitpunkt noch nicht genutzten Abnutzungsentschädigung mit dem einfachen Wert der Abnutzungsentschädigung abgefunden.

(3) Der Wert der nach Absatz 1 oder 2 abzulösenden Holzmengen ist um den Wert der unständigen Gegenreichnisse und den Wert der nach Art. 20 Abs. 4 anrechenbaren Werbungskosten zu kürzen.

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Zitiervorschlag: Art 21 FoRG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/21

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