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Art 18 FoRG (Bayern) — Ablösung von Forstrechten

Gesetz über die Forstrechte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Forstrechte aller Art können unbeschadet einer freiwilligen Vereinbarung nur nach Maßgabe der Art. 19 bis 23 abgelöst werden.