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# Art 15 FoRG (Bayern) — Einschränkung von Holznutzungsrechten

Gesetz über die Forstrechte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Holznutzungsrechte sind auf Antrag des Verpflichteten einzuschränken, wenn die Leistungsfähigkeit der belasteten Grundstücke infolge höherer Gewalt (Eis-, Schnee-, Windbruch, Insekten- oder Pilzbefall, Brand, anhaltende Grundwassersenkung und ähnliches), infolge zwingend gebotener Änderung der Betriebsart oder infolge landes- oder bundesrechtlicher Maßnahmen wesentlich vermindert ist und die weitere rechtstitelgemäße Gewährung der Rechtsbezüge die nachhaltige Bewirtschaftung der belasteten Grundstücke gefährden würde.

(2) Die Einschränkung besteht in einer auf einen bestimmten Zeitraum begrenzten Herabsetzung des rechtstitelgemäßen Nutzungsmaßes. Sie ist gleichmäßig bei sämtlichen gleichartigen Forstrechten durchzuführen, die auf den belasteten Grundstücken ruhen.

(3) Der Berechtigte erhält für den jeweils fälligen Naturalbezug, der ihm durch die Einschränkung infolge Änderung der Betriebsart oder infolge landes- oder bundesrechtlicher Maßnahmen entgeht, eine Geldentschädigung; ihre Höhe bemißt sich nach den örtlichen Marktpreisen. Die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Die Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

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Zitiervorschlag: Art 15 FoRG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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