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# § 16 FlugfunkV 2008 — Zweitschriften

Verordnung über Flugfunkzeugnisse  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis, für einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis oder für eine in Verlust geratene Bescheinigung der Sprachprüfung kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis, der Berechtigungsausweis oder die Bescheinigung der Sprachprüfung unbrauchbar geworden ist. Im Fall der Unbrauchbarkeit ist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweitschrift zurückzugeben.

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Zitiervorschlag: § 16 FlugfunkV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/16

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