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# § 12 FlugfunkV 2008 — Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung

Verordnung über Flugfunkzeugnisse  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind. Hierbei entspricht:

- 1. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I;

- 2. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I und

- 3. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung der Prüfung zum Erwerb des AZF.

(2) Das Flugfunkzeugnis wird durch die Bundesnetzagentur ausgestellt und dem Bewerber ausgehändigt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird.

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Zitiervorschlag: § 12 FlugfunkV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/12

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