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# § 13 FlugMechAusbV 2013 — Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Triebwerkstechnik

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

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Montagearbeiten	mit 30 Prozent,
```

```
Instandhaltungsauftrag	mit 30 Prozent,
```

```
Triebwerks- und Instandhaltungstechnik	mit 15 Prozent,
```

```
Fluggerättechnik	mit 15 Prozent,
```

```
Wirtschafts- und Sozialkunde	mit 10 Prozent.
```

- 5. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und

- 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Triebwerks- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

- 1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und

- 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 13 FlugMechAusbV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FlugMechAusbV%202013/13

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