(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Montagearbeiten | mit 30 Prozent, |
| Instandhaltungsauftrag | mit 30 Prozent, |
| Triebwerks- und Instandhaltungstechnik | mit 15 Prozent, |
| Fluggerättechnik | mit 15 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Triebwerks- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.