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# § 7 FlugLSV 3 — Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung

Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entschädigung nach den §§ 5 und 6 wird um die Hälfte gemindert, sofern Grundstücke

- 1. in Industriegebieten im Sinne des § 9 der Baunutzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten im Sinne des § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung

  - a) Ladengebiete,

  - b) Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,

  - c) Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,

  - d) Hafengebiete

- gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) den Wert von 70 Dezibel (A) nicht erreicht,

- 2. in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) den Wert von 65 Dezibel (A) nicht erreicht.

Die Art der in Satz 1 bezeichneten Gebiete ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

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Zitiervorschlag: § 7 FlugLSV 3

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FlugLSV%203/7

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