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# § 5 FlugLSV 3 — Entschädigungspauschalen bei Wohnungen

Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei einem Einfamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

```
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:	5 000 Euro,
```

```
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:	3 700 Euro.
```

- 2. (2) Bei einem Zweifamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

```
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:	6 000 Euro,
```

```
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:	4 440 Euro.
```

- 2. (3) Bei einem Mehrfamilienhaus mit Außenwohnbereich erhöht sich die Entschädigung pauschal gegenüber Absatz 2 mit jeder weiteren abgeschlossenen Wohnung

```
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück um:	2 000 Euro,
```

```
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück um:	1 480 Euro.
```

- 2. (4) Bei einer Eigentumswohnung mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

```
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:	3 000 Euro,
```

```
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:	2 220 Euro.
```

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Zitiervorschlag: § 5 FlugLSV 3

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FlugLSV%203/5

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