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# § 1 FlugLSV 3 — Anwendungsbereich

Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für Grundstücke, auf denen bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Wohnungen oder schutzbedürftige Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 des genannten Gesetzes zulässigerweise errichtet sind oder zulässigerweise gemäß § 5 Absatz 4 des genannten Gesetzes errichtet werden dürfen und die in der Tag-Schutzzone 1 des Flugplatzes gelegen sind. Für diese Grundstücke enthält sie nähere Bestimmungen über die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Absatz 5 des genannten Gesetzes.

(2) Entschädigungsansprüche nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 1 FlugLSV 3

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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