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# Volltext FlugLärmSBBbgV (Brandenburg)

Brandenburgische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 02.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf Grund

des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes

zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom

31. Oktober 2007 (BGBl.

I S. 2550) verordnet

die Landesregierung:

§ 1

Zweck

und Geltungsbereich

Zum

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen

Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des

Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg wird für das Brandenburger Hoheitsgebiet

der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

§ 2

Lärmschutzbereich

(1) Der Lärmschutzbereich

gliedert sich in die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie in die Nacht-Schutzzone nach

§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm. Die Schutzzonen

umfassen jeweils das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes. Sie werden durch

die in Anlage 1 aufgeführten, ohne Glättungsverfahren verbundenen Kurvenpunkte

bestimmt.

(2) Soweit sich die

Tag-Schutzzone 2 und die Nacht-Schutzzone auf das Hoheitsgebiet des Landes

Berlin erstrecken, sind die betreffenden Angaben in dieser Verordnung nur

nachrichtlich.

§ 3

Bauliche Anlagen

Liegt

eine bauliche Anlage zu einem Teil in einer der Schutzzonen des § 2, so gilt sie

als ganz in dieser Schutzzone gelegen.

§ 4

Topografische Karten

(1) Der nach § 2 bestimmte

Lärmschutzbereich ist als Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 und in 42

Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die Übersichtskarte ist in

verkleinerter Form als Anlage 2, Karte 1 dieser Verordnung beigefügt.

(2) In den gemäß Absatz 3

niedergelegten Detailkarten sind die für den Zeitpunkt der Entstehung von

Ansprüchen nach § 9 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm maßgeblichen

Isophonen und die für die Schallschutzanforderungen an bauliche Anlagen

maßgeblichen Isophonen-Bänder nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der

Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 8. September 2009 (BGBl. I S.

2992) nachrichtlich dargestellt.

Die Schutzzonen liegen innerhalb der jeweiligen Begrenzungskurven.

(3) Die Übersichtskarte und die 42 Detailkarten sind im

Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Seeburger Chaussee 2,

14476 Potsdam OT Groß Glienicke, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert

niedergelegt.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt

am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung

ersetzt nach Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm

in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) die Verordnung

über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen

Berlin-Schönefeld vom 16. Juni 1997 (BGBl. I S. 1374).

Potsdam, den 7. August 2013

Die Landesregierung

des Landes Brandenburg

Der

Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Die

Ministerin für Umwelt,

Gesundheit und Verbraucherschutz

Anita Tack

Anlagen

1

Anlage 1 7.4 MB

2

Anlage 2 8.8 MB

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Zitiervorschlag: Volltext FlugLärmSBBbgV (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 02.08.2026.

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