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§ 2 FluLärmNiederrheinV (Nordrhein-Westfalen)

Fluglärmschutzverordnung Niederrhein

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 17.12.2013 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Tag-Schutzzonen und seiner Nacht-Schutzzone wird bestimmt durch die Verbindungslinien zwischen den in Anlage 1 genannten Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.