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# § 4 FluLärmHohnV

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hohn  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 50.000 und in Karten im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1 : 5.000 sind bei dem Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde, Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

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Zitiervorschlag: § 4 FluLärmHohnV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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