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§ 1 FluLärmHahnV

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hahn

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Hahn wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.