Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
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Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.