nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 FloristMPrV — Bestehen der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die beiden Situationsaufgaben gemäß § 6 Abs. 2 bis 4, die Konzeption einschließlich der praktischen Umsetzung sowie die Präsentation einschließlich des Fachgesprächs gemäß § 6 Abs. 5 sind gesondert zu bewerten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jeder Situationsaufgabe, in der Konzeption einschließlich der praktischen Umsetzung, bei der Präsentation einschließlich des Fachgesprächs sowie im schriftlichen und praktischen Prüfungsteil des Handlungsbereichs "Ausbildung" mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

---

Zitiervorschlag: § 8 FloristMPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMPrV/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
