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§ 7 FloristMPrV — Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 6 Absatz 2 bis 6 durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Die Ausschlussfrist nach Satz 1 gilt nicht für § 6 Abs. 6 entsprechende Prüfungsleistungen.